leistungsbereiche klimmer burgau

AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Klimmer Group

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGBs)

Stand: 04.02.2021

 

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jede Vertragsbeziehung hinsichtlich der Herstellung und/oder Lieferung von Produkten oder der Erbringung Leistungen (im Folgenden „Vertragsprodukte“ genannt) durch die

 

  • Ernst Klimmer GmbH, Stanz- und Umformtechnik
  • Ostpreußenstraße 8, 89331 Burgau
  • BSB Metallverformung GmbH & Co. Stanzwerk
  • Siemensstraße 8, 89331 Burgau
  • BWB Behälter-Werk Burgau GmbH & Co.KG
  • Siemensstraße 8, 89331 Burgau
  • HMT–Häseler Metall Technik GmbH
  • Industriestraße 5, 78112 St. Georgen

 

(im Folgenden einzeln  „Auftragnehmer“ genannt) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Käufer und Auftragnehmer werden im Folgenden auch „Parteien“ oder einzeln „Partei“ genannt.

 

1.2. Die Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1.3. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des      Auftraggebers (z.B. Einkaufsbedingungen) werden nicht anerkannt und deshalb auch kein Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Verlaufe der Korrespondenz (z.B. im Rahmen eines Langfrist- oder Abrufvertrags im Zusammenhang mit dem Abschluss von Einzelaufträgen oder Einzelabrufen) auf seine Bedingungen verweist.

1.4. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.5. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlässt.

2.2. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Der Auftragnehmer kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung annehmen. Durch die Annahme des Auftragnehmers erfolgt der Vertragsabschluss.

2.3. Bestellungen und Auftragsbestätigungen können abweichend von Ziffer 15 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch in Textform erfolgen.

 

3. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassungen

3.1. Verträge, die gemäß Ziffer 2 zustande gekommen sind, und darunter geschlossene Einzelverträge, die unbefristet sind oder eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben (im Folgenden „Langfristverträge“ genannt), kann der Auftragnehmer mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen.

3.2. Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jede Partei berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

3.3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Auftragnehmer bei seiner Kalkulation die vom Käufer für einen bestimmten Zeitraum erwartete und mitgeteilte, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Auftraggeber weniger als die Zielmenge ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt der Auftraggeber keine Vertragsprodukte mehr ab und wird dadurch die Zielmenge nicht erreicht, kann der Auftragnehmer den Ersatz der nicht amortisierten Investitionskosten verlangen.

3.4. Bei Langfristverträgen sind dem Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Bestellmengen oder Zielmengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder Änderungen vor oder nach der dreimonatigen Frist hinsichtlich des Vertragsprodukts, der Lieferzeit oder der Menge durch den Auftraggeber verursacht sind, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, er hat die Verspätung oder Änderung nicht zu vertreten; dabei ist die Kalkulation des Auftragnehmers maßgebend.

 

4. Lieferfrist, Lieferverzug

4.1. Die Lieferfrist wird vom Auftragnehmer in der Auftragsbestätigung festgelegt.

4.2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, es sei denn, die zur Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen des Auftraggebers liegen nicht vollständig vor (z.B. Genehmigungen, Freigaben, Anzahlungen, Beantwortung technischer Fragen).

4.3. Sofern der Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich unter Angabe einer neuen Liefer- oder Leistungsfrist mit. Als Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige oder ihrerseits mangelhafte Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferer.

4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung seiner Tätigkeiten zu verweigern, bis der Auftraggeber seine (Mitwirkungs-)Leistung (z.B. eine Vorschuss-/ Abschlagszahlung, eine Sicherheitsleistung, eine zur Bearbeitung oder Durchführung des Auftrags erforderliche Entscheidung des Auftraggebers oder die Zahlung einer Teilrechnung nach Teilabnahme) nach entsprechender Aufforderung des Auftragnehmers vollständig erbracht hat.

4.5. Werden Änderungen an den Vertragsprodukten vereinbart, verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Dauer.

 

5. Lieferung, Gefahrenübergang, Versand

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Auftragnehmer EXW (Incoterms 2020) am vom Auftragnehmer benannten Ort. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch den Auftragnehmer. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Anlieferung übernommen hat.

5.2. Angelieferte Vertragsprodukte sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet einer etwaigen Mängelhaftung des Auftragnehmers entgegenzunehmen.

5.3. Versandbereit gemeldete Vertragsprodukte sind vom Auftraggeber unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsprodukte pro abgelaufene Woche, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Vertragsprodukte zu berechnen. Die Geltendmachung höherer Kosten bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Geltendmachung höherer Kosten werden die bereits prozentual gezahlten Lagerkosten hiervon in Abzug gebracht.

5.4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsprodukte sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl und auf Kosten des Auftraggebers eine angemessene Transportversicherung abzuschließen.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise verstehen sich für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang in Euro EXW (Incoterms 2020) zuzüglich Umsatzsteuer, Standardverpackung, Fracht, Porto, Zoll und Versicherung.

6.2. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Banküberweisung auf dem Konto des Auftragnehmers.

6.3. Der Mindestauftragswert beträgt € 250,-. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge unter dieser Grenze entweder bis zum Erreichen des Mindestauftragswertes zurückzustellen oder mit einer Bearbeitungsgebühr von bis zu € 50,- zu belasten.

6.4. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.5. Droht dem Auftraggeber die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz oder befindet sich der Auftraggeber mit mehr als vier aufeinanderfolgenden Rechnungen in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, künftig nur gegen Vorkasse zu leisten.

 

7. Muster und Fertigungsmittel  

7.1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.

7.2. Setzt der Auftraggeber während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.

7.3. Das Eigentum an Mustern und Fertigungsmitteln, die der Auftragnehmer selbst herstellt oder beschafft, verbleibt beim Auftragnehmer. Das Eigentum an Mustern und Fertigungsmittel geht nur dann auf den Auftraggeber über, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben und der Auftraggeber sämtliche Kosten trägt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus den zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehungen.

8.2. Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Vertragsprodukte jeder Lieferbeziehung (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

8.3. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.

8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.5. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. 8.5.3 berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. In diesem Fall gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:

8.5.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für die entstehende Ware (Erzeugnis) das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8.5.2. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Auftragnehmers gem. 8.5.1 zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Die in 8.3 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

8.5.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 8.4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltswaren zu widerrufen.

8.5.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 50%, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Auftragnehmers freigeben.

 

9. Mängelgewährleistung

9.1. Sofern der Auftragnehmer Vertragsprodukte nach Kundenzeichnung und Kundenvorgaben fertigt, befreit eine mündliche oder schriftliche Beratung des Auftragnehmers den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eine eigene Prüfung von der Eignung zum beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Insoweit gewährleistet der Auftragnehmer lediglich die Lieferung eines Vertragsproduktes nach Kundenzeichnung.

9.2. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat demnach unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Entdeckung des Mangels zu erfolgen.

9.3. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften insoweit ausgeschlossen.

9.4. Das beanstandete Vertragsprodukt ist auf Verlangen und nach Wahl des Auftragnehmers entweder (1) zur Abholung oder Nachbearbeitung vor Ort oder zur Nachbereitung durch Dritte bereitzustellen oder (2) frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche.

9.5. Der Käufer hat dem Auftragnehmer eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen. Als angemessen gilt eine Nachfrist, wenn sie für die durch den Auftragnehmer gewählte Art der Nacherfüllung die Zeit für etwaig erforderliche werdende Nachbestellungen von Material bei den Lieferanten des Auftragnehmers und die Zeit für die Reparatur oder die Zeit für die Herstellung neuer Vertragsprodukte berücksichtigt.

9.6. Sofern der Auftragnehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder den Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

9.7. Wurde zwischen den Parteien eine separate ppm-Vereinbarung abgeschlossen (parts per million), so gelten jene Regelungen ergänzend zu diesen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und gehen diesen im Zweifelsfall vor.

9.8. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwölf Monate.

9.9. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

 

10. Haftung für Verschulden des Auftragnehmers

10.1. Die nachstehenden Haftungsbegrenzungen gelten für den Auftragnehmer sowie für seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, sonstige Erfüllungsgehilfen und andere Personen, deren Verschulden der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftung für Dritte ist ausgeschlossen.

10.2. Die nachstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für Ansprüche des Auftraggebers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

10.3. Die Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

10.4. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Schäden (1) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (2) aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In beiden Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.5. Die Höhe des Verzugsschadens ist auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

 

11. Ausschuss- und Verlustquoten 

11.1. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Teile zur Reinigung, ist die Haftung des Auftragnehmers für Ausschuss und Werkstückverlust bei Reinigungsteilen bis zu einer Quote von 2% ausgeschlossen. Sollte aufgrund der Geometrie oder anderweitiger Beschaffenheitsmerkmale zu erwarten sein, dass eine tatsächlich höhere Quote realisiert wird, werden die Parteien einvernehmlich die Erhöhung der im Satz zuvor genannten Quote vereinbaren.

11.2. Die jeweilige Quote versteht sich zuzüglich Entnahmemuster für Restschmutz­unter­suchungen, Klebetests sowie Rückstellmuster.

11.3. Für Ausschüsse bzw. Verluste, welche die jeweilige Quote übersteigen, leistet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Ersatz für die beschädigten Teile in Höhe der dem Auftraggeber entstandenen Herstellungskosten.

 

12. Höhere Gewalt 

12.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten des Auftragnehmers, Epidemien und Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (im Folgenden „Ereignisse“ genannt) befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

12.2. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die betroffene Partei in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3. Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils andere Partei unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses und dessen Folgen in Kenntnis zu setzen sowie das weitere Vorgehen abzustimmen.

12.4. Sofern ein Ereignis für einen Zeitraum von mehr als 6 (sechs) Monaten besteht und eine Partei in dieser Zeit an der Erbringung seiner Leistungspflichten hindert, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche zugunsten der anderen Vertragspartei entstehen. Die Pflicht zur Vergütung bereits erfolgter (Teil-) Leistungen bleibt unberührt.

 

13. Schutzrechte

13.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, stehen sämtliche Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Vertragsprodukte oder der zugehörigen Dokumente (z.B. Gebrauchsanweisungen, Zeichnungen, Modelle und sonstige technische Unterlagen) ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Der Auftraggeber darf die Vertragsprodukte sowie die zugehörigen Dokumente nicht vervielfältigen, kopieren oder reproduzieren und nur als Teil der Konstruktion verwenden, für die die Vertragsprodukte vorgesehen sind.

13.2. Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Zeichnungen, Modelle oder anderen (technischen) Vorlagen weiterentwickelt und fertiggestellt hat, stehen sämtliche hieraus entstehenden Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte ausschließlich dem Auftragnehmer zu.

13.3. Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

13.4. Soweit der Auftragnehmer Vertragsprodukte aufgrund bestimmter Vorgaben des Auftraggebers entwickelt und / oder hergestellt hat und diese Vorgaben Gegenstand der Geltendmachung von Schutzrechtsverletzung von Dritten gegenüber dem Auftragnehmer sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die der Auftragnehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.

 

14. Geheimhaltung 

14.1. Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse, Informationen, insbesondere technischer Einzelheiten sowie aller Unterlagen sowie dazu, diese nicht selbst oder durch Dritte nachzuahmen oder zurückzuentwickeln (sog. „Reverse Engineering“ und „Re-Engineering“). Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Informationen mündlich oder schriftlich mitgeteilt wurden. Die anvertrauten Kenntnisse und Informationen dürfen ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien verwendet werden und nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die notwendigerweise einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

14.2. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht bedürfen der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.

14.3. Die Parteien wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten), Informationen und Kenntnisse, die sie im Rahmen der Geschäftsverbindung erhalten, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Die Parteien haben hierzu angemessene Schutzmaßnahmen im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes zu treffen.

14.4. Die sich aus dieser Ziffer 14 ergebenden Pflichten beginnen ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen, Informationen oder Kenntnisse und gelten auch nach Ende der Geschäftsverbindung unbefristet fort.

14.5. Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Unterlagen, Informationen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass diese beim erstmaligen Erhalt zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von einer Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen, Informationen oder Kenntnisse der anderen Partei entwickelt wurden.

 

15. Schriftform, geltendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

15.1. Ergänzungen oder Abänderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich dieser Klausel, sowie der darunter geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

15.2. Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

15.3. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Günzburg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

15.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ergänzung einer Vertragslücke eine Regelung zu vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrem mutmaßlichem, anhand der vertraglichen Beziehung zu ermittelnden Willen vereinbart hätten.

 

 

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